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VfGH prüft Grunderwerbsteuerbasis

Grundbucheintragungsgebühr gekippt. Prüfung der Bemessung der GrESt.

Der Einheitswert ist eine steuerliche Messgröße für den inländischen Grundbesitz. Er dient als Grundlage für diverse Abgaben wie z.B. Grundsteuer, Grunderwerbsteuer (GrESt) sowie Einkommensteuer und Sozialabgaben bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Für Grundvermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke fand die letzte Hauptfeststellung zum 1.1.1973 statt. Die Einheitswertermittlung basiert somit auf den Preisverhältnissen von 1973.

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht folgende Bemessungsgrundlagen für die GrESt vor:

  • bei entgeltlichem Erwerb eines Grundstücks (z.B. durch Kauf, Tausch) die Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschleistung),

  • bei unentgeltlichem Grundstückserwerb (Schenkung, Erbschaft) den dreifachen Einheitswert.

Diese Bemessungsgrundlage galt bisher auch für die Grundbuchseintragungsgebühr.


Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbucheintragungsgebühr ist eine Abgabe, die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit staatlicher Gerichte zu entrichten ist. Sie beträgt 1,1 % von der oben angeführten Bemessungsgrundlage. Es ist nachvollziehbar, dass eine geschenkte Liegenschaft für den Grundbuchsrichter denselben Verwaltungsaufwand erzeugt, wie eine gekaufte Liegenschaft.
Der VfGH  hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 21. 9. 2011 die Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes über die Grundbucheintragungsgebühr und die Unsachlichkeit der Anknüpfung an die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage und damit an nicht angepasste Einheitswerte im Fall unentgeltlicher Grundstückserwerbe festgestellt. 

Kürzlich wurde der Begutachtungsentwurf zur Grundbuchsgebührennovelle versendet: Ab 1.1.2013 soll die Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (z.B. Erbschaft, Schenkung ohne Gegenleistung) vom Verkehrswert bemessen werden (gewisse Ausnahmen vorgesehen). Für entgeltliche Erwerbsvorgänge ist wie bisher der Wert der Gegenleistung abzüglich übergehender Belastungen heranzuziehen.

Grunderwerbsteuer (GrESt)

Der VfGH hat in seiner Sitzung vom 13. Juni 2012 die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für die GrESt beschlossen. Der VfGH hegt grundsätzlich weder Bedenken, dass sich die GrESt am Wert des Grundstückes orientiert und sich dieser beim entgeltlichen Erwerb aus der Gegenleistung ableitet, noch dass entgeltliche und unentgeltliche Erwerbsvorgänge unterschiedlich behandelt werden. Es scheint ihm jedoch unsachlich, dass bei unentgeltlichen Erwerben als Ersatzbemessungsgrundlage die veralteten Einheitswerte herangezogen werden, die nicht annähernd dem gemeinen Wert des Grundstückes entsprechen.

Sofern der VfGH die Bemessungsgrundlage der GrESt aufgrund Verfassungswidrigkeit aufhebt, wäre bei unentgeltlichen Erwerben der (deutlich höhere) gemeine Wert der Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Tipp: Beabsichtigte unentgeltliche Übertragungen von Immobilien sollten möglichst noch 2012 vorgenommen werden; - billiger wird es nicht mehr!

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