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Startvorteil bei Unternehmensgründung

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) bietet finanzielle Unterstützung am Beginn einer Unternehmerkarriere. Um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen, müssen Unternehmensgründer eine Erklärung der Neugründung bestätigen lassen.

Zur Erklärung der Neugründung ist das amtliche Formular NeuföG 1 auszufüllen und von der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung (abhängig vom Unternehmensgegenstand) bestätigen lassen.

Wer ist begünstigt?

Eine betriebliche Neugründung liegt vor, wenn ein gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffnet wird. Dabei ist wichtig, dass der nunmehrige Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art oder Branche (im In- oder Ausland) betrieblich tätig war. Es darf auch keine bloße Rechtsformänderung vorliegen. Betriebsinhaber sind

  1. Einzelunternehmer,
  2. unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gesellschafter einer OG oder Komplementär einer KG),
  3. Kommanditisten einer KG oder Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50% oder einer Beteiligung von mehr als 25% kombiniert mit Geschäftsführungsbefugnissen.
Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen sind möglich?
  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für alle durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen
  • Grunderwerbsteuer bei Gründungseinlage von Grundstücken in eine neu gegründete Gesellschaft
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung eines neu gegründeten Unternehmens im Firmenbuch
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung im Grundbuch, wenn das einzutragende Grundstück als Gründungseinlage in eine Gesellschaft dient
  • 1% Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Anteilen an einer AG, GmbH, GmbH & Co KG
  • Lohnabgaben (DB, DZ, Wohnbauförderungsbeitrag und Unfallversicherung): Die Befreiung steht innerhalb der ersten 36 Monate ab Neugründung für maximal zwölf Monate zu, wobei die 12-Monats-Frist ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers zu laufen beginnt. Hintergrund für die Ausdehnung des Zeitraumes auf 36 Monate ist die Tatsache, dass bei neu gegründeten Betrieben im ersten Jahr häufig noch keine Beschäftigung von Dienstnehmern erfolgt, sondern erst in den Folgejahren.
Wichtig! Um Missbrauch zu vermeiden, darf innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die Betriebsinhaber-Voraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung.

Tipp:
Auch für Unternehmensübertragungen gibt es ähnliche Begünstigungen – wir beraten Sie gerne über die speziellen Voraussetzungen!

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