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Berufsrechtliche Vorschriften verhindern nicht steuerliches Dienstverhältnis

Damit ein solches Vertragsverhältnis vom Finanzamt oder der Gebietskrankenkasse auch akzeptiert und nicht in ein Dienstverhältnis mit steuerlich entsprechend negativen Folgen umqualifiziert wird, sollten mehrere Kriterien beachtet werden.

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit


Ein Dienstverhältnis liegt nach der Definition des Steuerrechts dann vor, wenn ein Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, „wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.“ Nach dem Sozialversicherungsrecht liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird.

Entscheidung des Unabhängige Finanzsenates


Basierend auf diesen gesetzlichen Vorgaben hatte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Klagenfurt in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Ziviltechniker, der im Rahmen eines Werkvertrages Leistungen an seinen Auftraggeber erbrachte, als steuerlicher/sozialversicherungsrechtlicher Dienstnehmer einzustufen ist. Dies wurde vom UFS mit der Begründung bejaht, dass der Ziviltechniker kein Unternehmerwagnis getragen und keine eigenen Betriebsmittel verwendet hatte. Er konnte vielmehr alle Infrastrukturkosten auf den Auftraggeber überwälzen, außerdem wurde er ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig. Weiters enthielt der Werkvertrag laut UFS keine Regelung, ob sich der Ziviltechniker von einem anderen Kollegen vertreten lassen hätte können.

Berufsrechtliche Bestimmungen nicht entscheidend


Auch das vorgebrachte Argument, ein Dienstverhältnis zwischen Auftraggeber und Ziviltechniker sei gemäß dem Ziviltechnikergesetz aus berufsrechtlichen Gründen gar nicht möglich, wurde vom UFS zurückgewiesen. Für die steuerliche Beurteilung von Vertragsverhältnissen sind demnach berufsrechtliche Bestimmungen nicht entscheidend, vielmehr ist maßgeblich, in welchem tatsächlichen Schulverhältnis Leistungen erbracht werden.
Anders hingegen beurteilte kürzlich der UFS Graz das Vertragsverhältnis eines Vertretungsarztes: Aufgrund des Vertrages und dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit nach ging der UFS in diesem Fall von einer selbständigen Tätigkeit des Vertretungsarztes aus, da das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit hier nicht gegeben war.
Gegen beide UFS-Urteile wurden Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht – die Entscheidungen des Höchstgerichts bleiben somit abzuwarten.

Wichtig:
bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines Vertrages mit einem Vertretungskollegen kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und die entsprechende Vertragsgestaltung an, unabhängig von berufsrechtlichen Bestimmungen – wir beraten Sie gerne!

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