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EUGH entscheidet über Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Bei der Installation einer Solar- und Photovoltaikanlage ist fraglich, ob eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Diese ist aber Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage.

Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in umweltfreundlichen Strom um und helfen somit jedem einzelnen seinen „ökologischen Fußabdruck“ zu verbessern. Der Trend zur Installation einer Solar- und Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach hält daher an. Je nach Anbindung der Anlage an das öffentliche Stromnetz, unterscheidet man zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte Stromertrag in das öffentliche Netz eingespeist und der für den Eigenbedarf benötigte Strom zur Gänze wieder daraus bezogen. Bei der Überschusseinspeisung hingegen wird nur der nicht selbst verbrauchte Strom ins öffentliche Netz eingespeist.
Fraglich ist in den beiden Varianten, ob eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Diese ist die Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage.

Unternehmerkriterium der Einnahmenerzielung

Die österreichische Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der private Betreiber einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nur dann hat (unabhängig davon ob Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung vorliegt), wenn die erzeugte Strommenge dauerhaft deutlich größer ist, als die privat verbrauchte Strommenge. Wenn die erzeugte Strommenge geringer als die tatsächlich verbrauchte Strommenge ist, fehlt es am Unternehmerkriterium der Einnahmenerzielung.

Vorabentscheidung durch Europäischen Gerichtshof

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) teilte die Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht und bejahte den Vorsteuerabzug auch bei sonst nichtunternehmerisch tätigen Personen immer dann, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Das Finanzamt erhob Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum die Frage des Vorsteuerabzugs bzw. der unternehmerischen Tätigkeit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Wenn der EuGH sich der Rechtsansicht des UFS anschließt, könnte für die private Errichtung von Photovoltaikanlagen ein Vorsteuerabzug zustehen, welcher die Anschaffung einer solchen Anlage noch attraktiver macht. Ein Urteil wird allerdings frühestens in ein bis zwei Jahren erwartet. Wie in laufenden bzw. bereits abgeschlossenen Verfahren vorzugehen ist, sollten Sie in Rücksprache mit uns klären.

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