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A1-Bescheinigung bei Entsendung von Arbeitnehmern
Um Kompetenzkonflikte zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, ist vorgesehen, dass in grenzüberschreitenden Fällen auf eine Person immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats im Sozialrechtsbereich zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist dies der Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, und zwar unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers und vom Sitz des Arbeitgebers.
Eine wichtige Ausnahme davon ist die Entsendung von Arbeitnehmern. Danach unterliegt ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber vorübergehend für die Ausübung einer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird, weiterhin den Rechtsvorschriften jenes Staates, denen er zuvor unterlegen ist.
Antrag auf Ausstellung des Formulars A1
Mit dem Formular A1 wird bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist. Anträge auf Ausstellung dieses Formulars sind bis auf jene Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, bei den jeweils für die Versicherung zuständigen nationalen Behörden bzw. Trägern einzubringen. Wird eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig, ist der Antrag auf Ausstellung des Formulars A1 ausschließlich beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedsstaates einzubringen. Dann wird festgelegt, welcher nationalen Rechtsordnung die jeweilige Person unterliegt. Die ausfertigende Stelle hat in jedem Fall die Staaten zu informieren, mit denen Berührungspunkte bestehen.
Gültiges und korrekt ausgefülltes A1-Formular gilt
Ein vorgelegtes A1-Formular aus einem anderen Mitgliedstaat ist jedenfalls zu akzeptieren. Berichten zufolge sollen aber immer wieder Kontrollorgane trotz Vorliegen einer A1-Bescheinigung Dienstnehmer dem ASVG unterwerfen. Dem ist allerdings nicht Folge zu leisten. Ein gültiges und korrekt ausgefülltes A1-Formular wird von der Sozialversicherung akzeptiert und gilt, selbst wenn berechtigte Zweifel an den Voraussetzungen bestehen, bis zu dessen Zurückziehung. Seitens der Gebietskrankenkassen wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine A1-Bescheinigung immer umgehend bei der Kasse vorzulegen ist und nicht erst in einem Verwaltungsverfahren.