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Erweiterung der Steuerpflicht für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine
Ab 1. April 2012 werden für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine auch Zinserträge aus privat gewährten Darlehen mit 25% Steuer belastet. Ausgenommen sind Zinseinkünfte aus der Gewährung von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das Gesundheitswesen.
Körperschaften öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Stifte, Klöster sowie auch private Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, wie etwa gemeinnützige Vereine, unterliegen nur in einem beschränkten Ausmaß der Körperschaftsteuer. Ausgenommen davon sind deren Betriebe gewerblicher Art oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen.
Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften weiter befreit
Bis 31. März 2012 unterliegen derartige Körperschaften lediglich mit ihren Früchten aus Kapitaleinkünften und mit jenen Erträgen, bei welchen die Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug sofort einbehalten wird, der Besteuerung. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Zinserträge aus Sparguthaben bei einer Bank. Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sind (und bleiben auch zukünftig) von der Steuerpflicht befreit.
Künftig wird jedoch die Steuerpflicht für diese Körperschaften erweitert. Die Früchte (wie etwa Zinsen) aus dem Kapitalvermögen werden wie bisher besteuert. Allerdings werden ab 1. April 2012 Zinserträge aus „privat“ gewährten Darlehen mit 25% Steuer belastet, wobei von dieser Erweiterung Zinseinkünfte aus der Gewährung von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das Gesundheitswesen nicht umfasst sein werden.
Veräußerungsgewinne von Beteiligungen
Eine weitere Verschärfung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen ab dem 1. April 2012. Das trifft etwa eine Gemeinde, die einen Betrieb auf eine von ihr gehaltene GmbH ausgliedert. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne gilt jedoch nur für jene Beteiligungen an Körperschaften, die nach dem 31. August 2011 entgeltlich erworben wurden und nach dem 1. April 2012 veräußert werden.
Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind dagegen steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben wurde. Sollte beispielsweise ein Stift eine Beteiligung innerhalb dieses Zeitraumes erworben haben, könnte es diese noch vor dem 31. März 2012 wieder steuerfrei veräußern.