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Arzt vertritt Kollegen: Entsteht ein Dienstverhältnis?

Ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt, ist in der Einkommensteuer bedeutsam, weil vom Dienstgeber dafür Lohnsteuer abzuführen ist. Außerdem hängt der vom Dienstgeber zu tragendende Dienstgeberbeitrag, der Dienstgeberzuschlag und die Kommunalsteuer davon ab.

Für ein steuerliches Dienstverhältnis sprechen:Persönliche Arbeitspflicht (ein Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich nicht vertreten lassen)

  • Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort, Verwendung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel etc.)
  • Gebundenheit an persönliche Weisungen
  • Kontrollunterworfenheit (ob die persönlichen Weisungen und die betrieblichen Ordnungsvorschriften eingehalten wurden)
  • disziplinäre Verantwortlichkeit (Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
  • Dauerschuldverhältnis (auf Dauer angelegt, nicht bloß auf einmaligen Leistungsaustausch gerichtet)
  • Der Dienstnehmer schuldet (im Gegensatz zum Werkunternehmer) keinen Erfolg, sondern bloß redliches Bemühen
Tatsächliche Verhältnisse entscheidend

Dabei müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale gemeinsam vorliegen; sie können auch in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Für die Beurteilung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an.

In einem Fall wurde vor kurzem entschieden, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Verneinung eines steuerlichen Dienstverhältnisses war, dass ein Vertretungsarzt keinerlei fachlichen Weisungen unterliegt. Das ergäbe sich bereits aus dem Ärztegesetz, wonach ein Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben und Beratung oder Behandlung genauestens zu dokumentieren hat. Eine fachliche Weisungsgebundenheit liegt nur bei angestellten Ärzten vor.

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