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Verbesserte Förderungen bei erstmaliger Beschäftigung von Mitarbeitern

Ein-Personen-Unternehmen können vom Arbeitsmarktservice (AMS) einen Zuschuss erhalten, wenn Sie erstmalig oder nach fünf Jahren wieder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Förderansuchen muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses beim AMS gestellt werden.

Das AMS zahlt dem Arbeitgeber dabei für maximal ein Jahr ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts als Beihilfe aus. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Die Voraussetzungen für diese Beihilfe:

  • Der Dienstgeber ist GSVG-vollversichert
  • Der betreffende Dienstnehmer ist beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt (seit mindestens zwei Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung)
  • Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis macht zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden aus
  • Die arbeitsrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Kollektivvertragsmindestlohn - werden eingehalten
  • Das Dienstverhältnis dauert länger als zwei Monate
  • Der Dienstgeber hat in den letzten fünf Jahren keinen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (Arbeitsverhältnisse, die nicht länger als zwei Monate gedauert haben, bleiben außer Betracht).
Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen für Personen, die Geschäftsführer sind sowie für Lehrlinge, Werkvertragsnehmer  mit Gewerbeschein, neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Verwandte. Andererseits schadet es nicht, wenn man in der Vergangenheit bereits Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein oder neue Selbständige beschäftigt hat. Die Inanspruchnahme dieser Förderung ist bis zum 31. 12. 2013 möglich.

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