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Auswirkungen der Erhöhung der Immo-ESt

Der besondere Steuersatz für den Veräußerungsgewinn bei Grundstücksverkäufen wird ab 2016 von 25 % auf 30 % angehoben. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 % kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif (25% bis 55%) angewendet werden.

Gleichzeitig wird ab 1.1.2016 die Geltendmachung eines Inflationsabschlages nicht mehr möglich sein. Das gilt sowohl für private als auch für betriebliche Immobilienveräußerungen. Der Abzug von fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von 86% vom Verkaufserlös ist weiterhin möglich, sofern das Grundstück vor dem 31. März 2002 angeschafft wurde. Die ImmoESt beträgt in diesen Fällen ab 1.1.2016 durchgerechnet 4,2% (davor 3,5%) vom Verkaufserlös.

Umwidmung des Grundstückes

Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31.12.1987 sind unter den oben genannten Voraussetzungen die Anschaffungskosten mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzen. Dies gilt auch für eine im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie bei einer Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung. Die ImmoESt beträgt ab 1.1.2016 in diesem Fall also 18% (davor 15 %) vom Veräußerungserlös.

Forstwirtschaftliche Liegenschaften


Falls Forstbetriebe (forstwirtschaftliche Liegenschaften) verkauft werden, sind die stillen Reserven aus dem Verkauf des stehenden Holzes und der Eigenjagd mit dem Steuersatz laut Tarif (25% bis 55%) zu versteuern. Bei Waldverkäufen unter € 250.000 Veräußerungserlös pro Jahr besteht eine Pauschalierungsmöglichkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verteilung des Veräußerungsgewinnes über drei Jahre oder eine Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz möglich.

Verlustausgleich

Führen private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem steuerlichen Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.
Es kann aber in der Steuererklärung beantragt werden, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dieses Jahres zur Gänze ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption. Falls Sie einen gewerblichen Grundstückshandel (z.B. Parzellierung von Äckern) betreiben, ändert sich 2016 gegenüber der aktuellen Rechtslage nichts.

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