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Wie ist mit Verlusten ausländischer Betriebsstätten ab 1.1.2015 zu verfahren?

Nach österreichischem Steuerrecht müssen Verluste, welche in ausländischen Betriebsstätten entstanden sind, bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, sofern Österreich mit dem jeweiligen Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht an den in der Betriebsstätte entstandenen Einkünften hat. Der im Ausland entstandene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen und maximal mit der tatsächlichen im Ausland entstandenen Höhe zu berücksichtigen.

Verlust der Betriebsstätte ist nachzuversteuern


Im Falle der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen der Betriebsstätte im Ausland ist der in Österreich im Rahmen der Veranlagung geltend gemachte Verlust der Betriebsstätte wieder nachzuversteuern. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei Jahren zu einer automatischen Nachversteuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht. Dies ist unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten oder nicht.

Der Begriff "umfassende" Amtshilfe" wird seitens der Finanzverwaltung im Sinne eines "großen" Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Zur Klarstellung, mit welchen Staaten eine derartige umfassende Amtshilfe besteht, wurde von Seiten der Finanzverwaltung eine Staatenliste veröffentlicht, welche auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar ist.

Beispiel:

Eine österreichische GmbH hat eine Betriebsstätte in China (keine umfassende Amtshilfe). Im Jahr 2015 erwirtschaftet diese Betriebsstätte einen Verlust in Höhe von € 500.000 (Annahme: entspricht auch dem Verlust nach österreichischem Recht).
Im Jahr 2018 erzielt die Betriebsstätte in China einen Gewinn in Höhe von € 200.000.

Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist in Österreich der in China mit dem dortigen Gewinn verrechnete Verlust in Höhe von € 200.000 nachzuversteuern. Da mit China keine umfassende Amtshilfe besteht und im Jahr 2018 die 3-Jahres-Frist für die geltend gemachten Verluste aus dem Jahr 2015 abgelaufen ist, sind auch die restlichen € 300.000 nachzuversteuern. Somit muss der gesamte Verlust aus dem Jahr 2015 in Österreich nachversteuert werden.

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