zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

Sozialversicherungspflicht von Vortragenden

Für nebenberuflich Vortragende, die an Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig und als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind, sieht das Sozialversicherungsrecht eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat vor. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei. Seit 1.1.2014 können auch Lehrende an Fachhochschulen von dieser Begünstigung profitieren.

Um diese beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses Voraussetzung: Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.

Voraussetzung: Studien-, Lehr- oder Stundenplan

Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,

  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder

  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.
Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch der gewerblichen Sozialversicherungspflicht unterliegen und mangels Lohnsteuerabzug in die Steuererklärung aufzunehmen sind.

Zurück