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BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE GRUNDERWERBSTEUER

Künftig soll zwischen Erwerben innerhalb und außerhalb des Familienverbands unterschieden werden.

Bei entgeltlichen Erwerben außerhalb des Familienkreises ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung gem. § 5 GreStG zu berechnen. Bei unentgeltlicher Übertragung von Liegenschaften außerhalb des begünstigten Empfängerkreises ist die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen. Die Steuerbeträgt beim Erwerb von Grundstücken 3,5%.

 

Bei Erwerbsvorgängen im Familienverband, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, ist die Steuer vom 3-fachen Einheitswert, maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes (= Verkehrswert) zu berechnen. Die Steuer beträgt im begünstigten Familienkreis 2%.

 

Als begünstigte Empfänger im Familienverband sind die Übertragungen

  • an Ehegatten oder eingetragenen Partner,
  • an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
  • an ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers

genannt.

Hinweis: Dieser Empfängerkreis deckt sich nicht mit den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (§ 26a GGG). Nicht begünstigt sind demnach bei Erwerb von Grundstücken Pflegekinder, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers.

Diese Neuregelung ist ab 1.6.2014 anzuwenden.

Unabhängig vom Kreis der Empfänger soll folgendes gelten:

  • Bei Vereinigungen und Übergang aller Anteile einer Gesellschaft soll weiterhin der dreifache Einheitswert (nunmehr gedeckelt mit 30% des gemeinen Wertes) zur Anwendung kommen .
  • Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist ab 1.1.2015 die Steuer vom 1-fachen Einheitswert zu berechnen.
  • Bei Umgründungen soll der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anwendbar bleiben.
  • Der sogenannte „Betriebsfreibetrag“ von € 365.000,-- für unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken in Zusammenhang mit Betriebsübergängen im Familienverband ist weiterhin ansetzbar, nicht jedoch bei entgeltlicher Übertragung. Unentgeltlichkeit ist ua dann gegeben, wenn der 3- fache Einheitswert unterschritten wird. Wird nachgewiesen, dass 30% des gemeinen Wertes höher sind als der 3-fache Einheitswert, dann ist diese Grenze für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit heranzuziehen.

 

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