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BMF-Pendlerrechner online - neues Formular abgeben!

Seit 12.2.2014 kann mit dem Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums rechtsverbindlich ermittelt werden, ob bzw. in welcher Höhe das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen.

Mit dem Pendlerrechner wird auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und aktueller Fahrplandaten die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und rechtsverbindlich festgestellt, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht. Der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage gilt nicht nur als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung; er dient auch als amtlicher Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Dienstgeber.

Rückwirkend ab 1. Jänner 2014 anzuwenden

Das Ergebnis der Berechnung ist rückwirkend ab 1. Jänner 2014 anzuwenden und ist bindend, sofern dies im Rückwirkungszeitraum für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Das Berechnungsblatt ist vom Dienstnehmer im Falle der Berücksichtigung des Pendlerpauschales/-euros im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung beim Dienstgeber abzugeben oder für die Berücksichtigung bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres selbst aufzubewahren.

Wichtig: Auch Dienstnehmer, die bei ihrem Dienstgeber bereits das frühere Formular L34 abgegeben haben, müssen bis spätestens 30. September 2014 einen Ausdruck vom Ergebnis des Pendlerrechners beim Dienstgeber abgeben (neues Formular „L34 EDV“). Andernfalls darf der Dienstgeber das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro nicht mehr im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen!

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