zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

Erhöhung des Pkw-Sachbezugswertes mit 1.3.2014

Die Höchstgrenze für den Pkw-Sachbezug wurde auf € 720 für den vollen und € 360 für den halben Sachbezug erhöht.

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen firmeneigenen Pkw für Privatfahrten (darunter fallen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, dann ist über die Lohnverrechnung ein Sachbezug als zusätzliches (fiktives) Arbeitsentgelt anzusetzen. Der Ansatz des Sachbezuges erhöht die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung. Die Sachbezugswerte sind einheitlich in der Sachbezugswerteverordnung geregelt, welche nun hinsichtlich des maximalen Pkw-Sachbezugs geändert wurde.

Zeiträume ab dem 1.3.2014 betroffen

Unverändert gilt, dass als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten des Pkw anzusetzen sind. Daneben gilt weiterhin, dass nur 0,75% der Anschaffungskosten des Pkw anzusetzen sind, wenn die monatlichen Privatfahrten nachweislich (der Nachweis ist regelmäßig durch ein Fahrtenbuch zu erbringen) nicht mehr als 500 Kilometer betragen („halber Sachbezug“).
Als Höchstgrenze (Deckel) galt bis 28.2.2014 für den vollen Sachbezug € 600 pro Monat und für den halben Sachbezug € 300 pro Monat. Diese Höchstgrenze wurde nunmehr auf € 720 (voller Sachbezug) bzw. € 360 (halber Sachbezug) erhöht. Die neuen Höchstgrenzen sind anwendbar für Zeiträume ab dem 1.3.2014 und gelten auch für bereits in der Vergangenheit angeschaffte Pkw.

Unternehmerische Höchstgrenze für Pkw unverändert

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich trotz der Erhöhung der Sachbezugshöchstgrenze die Höchstgrenze für die steuerlichen Anschaffungskosten von betrieblich genutzten Pkw nicht geändert hat. Unternehmer dürfen daher unverändert maximal € 40.000 als steuerliche Anschaffungskosten von Pkw geltend machen.

Zurück