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Anhebung der Schaumwein-, Alkohol-, und Tabaksteuer

Mit 1.3.2014 wurden die Schaumwein-, Alkohol- und Tabaksteuer erhöht.

Von der Schaumwein-, beziehungsweise Zwischenerzeugnissteuer betroffen sind Schaumweine und Zwischenerzeugnisse, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland nach Österreich eingeführt werden. Inhaber von sogenannten "Steuerlagern" und registrierte Empfänger benötigen eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer (VID) um die Waren unversteuert von Steuerlager zu Steuerlager befördern zu können.

Der Schaumweinsteuer unterliegen Schaumweine (Trauben- und Obstweine) mit einem Überdruck von mehr als 3 bar bei 20 Grad, wobei € 1 pro Liter an Schaumweinsteuer an das Finanzamt abzuführen sind. Für Zwischenerzeugnisse, wie etwa Likörweine oder aromatisierte, mit alkoholhaltigen Aromen versetzte Weine ist ein Betrag von € 0,80 zu entrichten.
Abweichend von dieser Regelung ist jedoch für Zwischenerzeugnisse ebenfalls € 1 abzuführen, wenn diese in Flaschen mit Schaumweinstopfen gefüllt sind, welcher durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist oder wenn diese wiederum einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Relevant kann zusätzlich sein, ob der Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist oder dieser zugesetzt wurde.

Ermäßigter Steuersatz 54% und 90%

Der Alkoholsteuer unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Waren, welche in Österreich hergestellt oder nach Österreich verbracht werden. Betroffen sind hierbei Personen, die als Abfindungsbrenner Alkohol herstellen oder Inhaber einer Verschlussbrennerei sind, beziehungsweise als Alkohollager registrierte Empfänger. Die Alkoholsteuer beträgt € 1.200 je 100 Liter 100%-igen Alkohol (lA). Der ermäßigte Steuersatz für Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge oder über Antrag in Verschlussbrennereien (Jahreserzeugung bis zu 400 lA) hergestellt wurde, beträgt 54%. Der Steuersatz für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 lA über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird, ermäßigt sich auf 90%.

Die Tabaksteuer wird mengenmäßig in vier Stufen (2014-2017) von € 40 auf € 53 je 1.000 Stück Zigaretten erhöht und der Steuersatz in drei Stufen von 41% auf 39% des Kleinverkaufspreises gesenkt. Der Steuersatz für Feinschnitttabak wird in zwei Stufen von 55% auf 56% und die Menge wiederum in 4 Stufen von € 70 auf € 100 angehoben. Steuerschuldner ist jene Person, welche die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt und die Steuerschuld entsteht zu jenem Zeitpunkt, in dem die Zigaretten nach Österreich verbracht werden.

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