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Nachweispflichten bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern

Seit 2010 unterliegt eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, an jenem Ort der Umsatzsteuer, von wo aus der leistungsempfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das gilt etwa für rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratungsleistungen, Reparaturleistungen oder Vermittlungsleistungen.

Dies führt dazu, dass beispielsweise eine Vermittlungsleistung, die in Österreich an einen deutschen Unternehmer erbracht wird, nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der Umsatzsteuer in Deutschland unterliegt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur anzuwenden, wenn die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. Wäre diese Leistung nämlich an einen Nichtunternehmer erbracht worden, hätte der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das inländische Finanzamt abführen müssen. Hierin besteht auch das Risiko für den leistenden Unternehmer, der bei falscher Qualifikation des Leistungsempfängers die Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzahlen muss, obwohl er im Regelfall die ausstehende Umsatzsteuer vom Abnehmer nicht mehr einfordern kann. Zusätzlich wird vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% des ausstehenden Umsatzsteuerbetrag eingehoben.

Grundsätze der Finanz

Da es in der Praxis oft sehr schwierig ist festzustellen, ob der Geschäftspartner auch tatsächlich ein Unternehmer ist, hat die Finanzverwaltung folgende Grundsätze verfasst:

  1. Sofern aus der Art der Leistung ersichtlich ist, dass diese für den unternehmerischen Bereich bezogen wird, gilt der Unternehmernachweis durch eine gültige UID als erbracht. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gültigkeit der UID stets über Finanz-Online oder im Rahmen einer MIAS-Selbstabfrage überprüft werden muss.
    Hat der Abnehmer keine UID, weil er beispielsweise ein Unternehmer in einem Drittland ist, so kann der Nachweis etwa durch eine Unternehmerbestätigung des Drittlandes erfolgen. Wäre der Leistungsort unabhängig vom Status des Abnehmers im Drittland, könnte ein Nachweis entfallen.
  2. Wenn aus der Art der Leistung nicht ersichtlich ist, dass diese für den unternehmerischen Bereich bezogen wurde, gilt der Unternehmernachweis als erbracht, wenn eine gültige UID vorliegt und der Leistungsempfänger eine entsprechende Bestätigung, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, vorlegt. Beispiele für Leistungen, die laut Finanzverwaltung eher dem privaten Bereich zugerechnet werden, sind Beratungsleistungen in persönlichen Angelegenheiten, Herunterladen von Filmen, Krankenhausbehandlungen oder die Betreuung von Kindern.

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