zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

Vorwegbesteuerung von Pensionskassenleistungen

Durch das Sparpaket 2012 wurde die Möglichkeit einer Vorwegbesteuerung von Pensionskassenleistungen geschaffen. Diese Option ist als Kompensationsmaßnahme für die verstärkte Kürzung von Pensionskassenleistungen gedacht. Der dafür erforderliche Antrag muss bis spätestens 31.10.2012 gestellt werden.

Folgende Personen können die Option zur Vorwegbesteuerung beantragen:

  • Leistungsberechtigte, die zum 31.12.2011 einen Anspruch auf eine Pensionskassenrente haben.
  • Arbeitnehmer (Anwartschaftsberechtigte), die vor dem 1.1.1953 geboren sind und somit bis Ende des Jahres 2012 das 60. Lebensjahr vollenden.
  • „Neue Hinterbliebene“; also Personen die diesen Status zwischen dem 31.12.2011 und 31.10.2012 erlangt haben.
Weitere Voraussetzungen der Vorwegbesteuerung

Zusätzliche Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorwegbesteuerung für alle drei Personengruppen sind:
  1. Der zur Ermittlung der erwarteten Rentenleistung von der Pensionskasse verwendete Rechnungszins muss nach dem 31.12.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 31.10.2012) mindestens 3,5% betragen,
  2. es muss sich um eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage ohne Nachschusspflicht des Arbeitgebers handeln,
  3. die Person, welche die Vorwegbesteuerung in Anspruch nehmen möchte, muss in Österreich steuerpflichtig sein.
25% Einkommensteuer pauschal

Im Fall einer Option zur Vorwegbesteuerung wird das zum 31.12.2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen (= das auf dem Pensionskonto vorhandene Guthaben) pauschal mit 25% Einkommensteuer belastet. Bei einer Monatsbruttopension, die im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich € 300 nicht überschreitet, beträgt der Steuersatz nur 20%. Der so ermittelte Steuerbetrag wird per 30.11.2012 von der Pensionskasse an das Finanzamt abgeführt und mindert insofern das Guthaben am Pensionskonto.
Der Vorteil liegt darin, dass die ab 2013 ausgezahlten Pensionskassenleistungen nur in Höhe von 25% dem Einkommensteuer-Tarif unterworfen werden, die restlichen 75% der Pension sind steuerfrei. Dies führt zu einem maximalen Steuersatz von 12,5% der Rente. Dieser Vorteil fällt umso höher aus, je höher die zukünftigen Einkünfte in der Ruhephase (Pensionsauszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausfallen. Außerdem steigt der Vorteil mit zunehmender Höhe der Veranlagungserträge der Pensionskasse.

Ob die Pauschalsteuer für Sie vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Vorliegen sonstiger Einkünfte) und ist für den einzelnen Fall zu berechnen. Wir beraten sie gerne!

Zurück