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Gaststättenpauschalierung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Erkenntnis die seit dem Veranlagungsjahr 2000 anwendbare Verordnung über die pauschale Gewinnermittlung und den pauschalierten Vorsteuerabzug für die Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe für Zeiträume ab 1.1.2013 als gesetzwidrig aufgehoben.

Derzeit pauschalierende Betriebe können noch das gesamte Jahr 2012 die Pauschalierungsverordnung wie bisher anwenden. Das Finanzministerium kann bis zum 31.12.2012 für die aufgehobenen Pauschalierungsbestimmungen neue Ersatzregelungen schaffen. Bleibt das Finanzministerium untätig, gelten für pauschalierende Betriebe ab 1.1.2013 die allgemeinen Gewinn- und Vorsteuerermittlungsvorschriften.

EU-widrige Beihilfe

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Innsbruck sah in seiner Entscheidung vom 30.3.2011 die Gastgewerbepauschalierung als eine EU-widrige Beihilfe an. Auslöser dafür war ein Beherbergungsunternehmen, das durch die pauschale Berechnung des Gewinns nach der Gastgewerbepauschalierungsverordnung einen viel geringeren Gewinn herausbekam, als dies bei „normaler“ Gewinnermittlung der Fall gewesen wäre. Gegen den UFS-Bescheid wurde vom steuerpflichtigen Hotelier beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde eingelegt.

Gewinnermittlungssatz mit Realität nicht vereinbar?

In der Folge hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, einen Teil der Gaststättenpauschalierungsverordnung als verfassungswidrig aufzuheben. Laut VwGH-Antrag erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig, weil die darin vorgesehenen pauschalierten Beträge an Gewinn und Vorsteuern in einer großen Zahl von Fällen nicht den tastsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen sollen.
Der VfGH hat nun den Bedenken des VwGH zugestimmt und ausgeführt, dass die betroffenen Gewinn- und Vorsteuersätze offenbar nicht auf Grundlage von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben bestimmt worden seien. So habe der im Jahr 1999 festgesetzte Gewinnermittlungssatz von 5,5 % für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 255.000 mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun.

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